LENNEZINK®
... weltbester Korrosionsschutz!

Allgemeine Verkaufsbedingungen der LENNEZINK Oberflächenschutz Inh. Fred Hermann Hassel e. K.

I. Geltungsbereich

1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung - nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Spätestens durch Entgegennahme unserer Produkte bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck.

2. Sind unsere AVB dem Besteller bereits bekannt, gelten sie im Falle ständiger Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen mit dem Besteller auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen ohne erneute Bekanntgabe bis zur Geltung unserer neuen AVB.

3. Alle Vereinbarungen, insbesondere Nebenanreden, Änderungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.


II. Preise

1. Unsere Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine Versicherung der zu versendenden Ware wird von uns nur auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers durchgeführt.

2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.


III. Vertragsabschluss

1. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit selbst die Eignung unserer Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte erfolgen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte.

2. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preise, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Bestellungen können wir innerhalb von 5 Arbeitstagen annehmen. Eine Bestellung gilt erst dann von uns angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder von uns eine Versandanzeige oder Rechnung gestellt wurde. Aufträge sowie telefonische und mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern sind von uns schriftlich zu bestätigen. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.


IV. Lieferumfang, Änderungen, Schutzrechte, Datenschutz

1.  Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang, maximal bis 10% der vereinbarten Bestellmenge, vor. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für zulässig erachtet.

2. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.

3. Aufträge nach uns übergebenen Vorgaben oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.

4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzrechtes zu verarbeiten.


V. Lieferung/Versand, Gefahrübergang, Verpackung

1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben.

2. Erfüllungsort ist unsere jeweilige Versandstelle. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnungen des Kunden zu versenden und zu versichern.

3. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegeben Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischer Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Circa - Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lagerfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen geht in einem solchen Fall nach Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus unseren Werk zwecks Versendung gleich. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über und wir sind berechtigt, ihm die Kosten der Lagerung zu berechnen.

5. Haben wir eine Versandverpflichtung übernommen, so ändert das an den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere am Erfüllungsort und Gefahrenübergang, nichts. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.

6.  Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an uns zurückgelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

7. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers und nicht von uns zurückgenommen, statt dessen benennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

8. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.

9. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechung aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.


VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung von uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind. Wird der Kaufpreis gestundet, werden Teilzahlungen bewilligt oder das Zahlungsziel überschritten, so werden den Besteller auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §247 BGB zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.

2. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Die Höchstdauer für Wechsel beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum.

3. Unter Abbedingung der §§366,367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers legen wir fest, welche Forderung durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind. Der Besteller verzichtet insoweit auf das Recht, zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.

4.  Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §247 BGB zuzüglich Umsatzsteuer fordern und sind berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller vorbehalten.

5. Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere  Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen uns zur sofortigen Fälligkeit aller unserer Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen. Bei Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Besteller zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Besteller nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenanforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen und aller künftig entstehenden Forderungen aus der bestehenden bzw. durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlungen solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung - wie zum Beispiel in einem Scheck - Wechsel - Verfahrens- fortbesteht.

2. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.

3. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für uns vor, ohne das hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue Sache für uns verwahrt.

4. Der Besteller ist berechtigt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit und rechtzeitig nachkommt.

5. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt es bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherstellung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

6. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

8. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt bzw. die Zahlung einstellt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvensverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, bezüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.

9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nichtwirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.


VIII: Mängelrechte, Beschaffenheit, Verjährungsfristen

1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Kalendertagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Beweislast dafür, dass ein versteckter Mangel vorliegt, trifft den Besteller.

2. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt oder zusammen mit unseren Produkten verwendet werden, die nicht von uns bezogen sind.

3. a) Mängelansprüche des Bestellers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

b) Soweit es sich bei den Mängelansprüchen um einen Rückgriff des Bestellers im Sinne des §478 BGB handelt, finden die Rückgriffsansprüche aufgrund der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf unbeschadet vorstehender Ziffer VIII 3 a) Anwendung. Der Besteller hat uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Rückgriff anzuzeigen. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden vertraglichen Regelungen vereinbart hat.

4. Für die Beschaffenheit der Ware ist unsere Produktbeschreibung maßgeblich.

Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktionsspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von §434BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen. Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns hergestellt bzw. bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, bestehen Ansprüche nur, wenn Mängel und Schäden nachweislich durch die von uns gelieferten Produkte verursacht worden sind. Dies gilt auch für die Nichteinhaltung unserer Angaben bezüglich Lagerung, Vorbehandlung der Substrate, Applikation, Viskositätseinstellung. Für die Mangelfreiheit und Eignung dieser vorgenannten Komponenten Dritter ist der Besteller beweispflichtig. Die Mängelrechte des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit der Mangel zurückzuführen ist auf einen unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch unserer Produkte.

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt 1 Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §438 Abs. 1 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), §479Abs. 1 BGB oder §634a Abs. Nr. 2BGB.

6. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 gelten auch für sämtliche gegen uns bestehende Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen und bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Absatz 5 Satz 1.

7. Die Verjährungsschriften nach dieser Ziffer 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragsverpflichtung.

8. Nachfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, hemmen weder die Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Soweit nicht ausdrücklich etwas bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmungen die Hemmungen und den Neubeginn von Fristen unberührt.


IX. Haftung

1. Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unseren Vertreter oder Erfüllungshilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach den Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses 1. Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Soweit wir nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.

4. Mögliche Schadensersatzansprüche beschränken sich der Höhe nach auf den Umfang der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. Euro. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit einer Person, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

5. Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.

6. Soweit unsere Haftungen auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von nebenpflichtigen oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


X. Gerichtsgegenstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.

2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.

3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.April.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG -„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingung ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 
 
 
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