LENNEZINK®
Der wahrscheinlich weltbeste Korrosionsschutz!

Allgemeine Verkaufsbedingungen der LENNEZINK Oberflächenschutz Inh. Fred Hermann Hassel e. K.
(Stand 01.01.2026)
I. Geltungsbereich
1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir – auch bei vorbehaltloser Ausführung der Lieferung – nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten, wenn wir dem Besteller spätestens bei Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen (z.B. durch Übersendung, Beifügung oder Hinweis auf einen ab-rufbaren Link). Ein Vertrag kommt – auch bei laufender Geschäftsbeziehung – ausschließlich auf Grundlage unserer AGB zustande. Widerspricht der Besteller der Einbeziehung unserer AGB, kommt ein Vertrag nur zu-stande, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2. Sind unsere AGB dem Besteller bereits bekannt, gelten sie im Falle ständiger Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen mit dem Besteller auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen ohne erneute Be-kanntgabe bis zur Geltung unserer neuen AGB.
3. Alle Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden, Änderungen oder Abweichungen von diesen Bedingun-gen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst Textform (z.B. E-Mail), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
4. Richtlinien, Codes of Conduct, Logistik-, Qualitäts-, Versand- oder sonstige Beschaffungsbedingungen des Bestellers (einschließlich solcher, die über Internetlinks abrufbar sind), werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich unter Angabe der konkreten Fassung (Da-tum/Version) anerkennen. Dynamische Verweisungen („jeweils gültige Fassung“) sind ausgeschlossen.


II. Preise
1. Unsere Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer sowie etwai-ger Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine Versicherung der zu versendenden Ware wird von uns nur auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers durchge-führt.
2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Kostensteigerungen, die auf nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Rohstoff-, Energie- oder Transportkosten oder auf neue gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, berechtigen uns zu einer Preisanpassung. Eine Preiserhöhung gilt als genehmigt, wenn der Besteller nach Zugang der Ankündigung weiterhin Bestellungen vornimmt oder Lieferungen entgegennimmt, ohne binnen 10 Arbeitstagen schriftlich zu widersprechen.

III. Vertragsabschluss
1. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte befreien den Besteller nicht von eige-nen Prüfungen und Versuchen. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Anwendung und Verarbeitung unserer Produk-te erfolgen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte.
2. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preise, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Bestellungen können wir innerhalb von 5 Arbeitstagen annehmen. Eine Bestellung gilt erst dann von uns angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder eine Versandanzeige oder Rechnung gestellt wur-de. Aufträge sowie telefonische und mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern sind von uns schriftlich zu bestätigen. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.


IV. Lieferumfang, Änderungen, Schutzrechte, Datenschutz
1. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang, maximal bis 10 % der vereinbarten Bestellmenge, vor. Technische Änderungen, die sich aus Ferti-gungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Grün-den als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüg-lich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet.
2. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sol-len, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.3. Aufträge nach uns übergebenen Vorgaben oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausge-führt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten.

5. Änderungen des Liefergegenstandes, des Lieferumfangs, der Spezifikationen oder der Lieferbedingungen (insbesondere Lieferorte/Incoterms, Verpackungs- oder Dokumentationsvorgaben) bedürfen einer ausdrück-lichen schriftlichen Vereinbarung. Verlangt der Besteller Änderungen, prüfen wir die Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit und Umsetzbarkeit und unterbreiten ein Angebot. Ohne schriftliche Einigung bleibt es bei dem ur-sprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
6. Eine Verpflichtung zur Ersatzteilbelieferung oder zur Belieferung über einen bestimmten Zeitraum besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.


V. Lieferung/Versand, Gefahrübergang, Verpackung
1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zuläs-sig, soweit sich hieraus keine wesentlichen Nachteile für den Gebrauch ergeben.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unsere jeweilige Versandstelle (Werk bzw. Auslieferungsla-ger), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Lieferfristen beginnen frühestens mit Absendung der Auftragsbestätigung und setzen die vollständige Klä-rung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs-pflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen sind Circa-Fristen; bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung verlängern sie sich angemessen.

4. Incoterms gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind; im Übrigen erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab Auslieferungslager.
a) Bei Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Besteller bzw. dessen Beauftragten über.
b) Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur auf den Besteller über (§ 447 BGB), auch wenn der Frachtführer/Spediteur durch uns ausgewählt und/oder beauftragt wird.c) Verzögert sich Abholung oder Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Abhol- bzw. Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Versandart und Versandweg bestimmen wir nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrkosten aufgrund abwei-chender Wünsche des Bestellers trägt der Besteller.
6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers und nicht zurückgenommen. Verpa-ckung/Transportgebinde dienen dem Transport. Optische Beeinträchtigungen (z.B. Beulen, Kratzer) an Gebin-den/Verpackungen stellen keinen Mangel dar, sofern Dichtigkeit, Originalverschluss/Versiegelung und Pro-duktqualität nicht beeinträchtigt sind
.

7. Transport- und Verpackungsschäden: Der Besteller hat die Ware unverzüglich bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Schäden (insbesondere Beschädigungen an Verpackung/Gebinden) zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Schäden sind bei Ablieferung auf dem Abliefer-/Frachtpapier zu vermerken (Vorbehalt), fotogra-fisch zu dokumentieren und uns spätestens binnen 48 Stunden nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Un-terbleiben Vorbehalt und/oder fristgerechte Anzeige, sind Rechte des Bestellers wegen solcher Transport-/Verpackungsschäden ausgeschlossen. Ansprüche aus Transportschäden sind vom Besteller gegenüber dem Frachtführer/Spediteur geltend zu machen; wir leisten im zumutbaren Umfang Mitwirkung, soweit hierfür In-formationen/Unterlagen aus unserem Bereich erforderlich sind.
8. Höhere Gewalt sowie unverschuldete Betriebsstörungen (einschließlich Arbeitskampf, Energie-/Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Störungen bei Vorlieferanten oder Transport) verlängern Lieferzei-ten um die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Anlaufzeit. Verzögert sich die Lieferung dadurch um mehr als einen Monat, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
9. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Lieferung gilt als erbracht, wenn (i) die Ware im System des Bestellers als Wareneingang gebucht wurde oder (ii) ein Versand-, Abliefer- oder Zustellnachweis (z.B. Ablieferbe-leg/Scan/Tracking) vorliegt. Der Besteller erkennt diese Nachweise als ausreichend im Sinne des § 363 BGB an, es sei denn, er erhebt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich konkrete, nachvollziehbare und belegte Einwände. Spätere Einwände sind unbeachtlich.


VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto ver-fügen können. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung von uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind. Wird der Kaufpreis gestundet, werden Teilzahlungen bewilligt oder das Zahlungsziel überschrit-ten, so werden dem Besteller auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.

2. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Die Höchstdauer für Wechsel beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum.
3. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers legen wir fest, welche Forderung durch die Zahlung des Bestellers erfüllt ist. Der Besteller verzichtet insoweit auf das Recht, zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.

4. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich Umsatzsteuer fordern und sind berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtli-cher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Nachweis eines höheren oder nied-rigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller vorbehalten.
5. Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechte-rung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen uns zur sofortigen Fälligkeit aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Bei Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Si-cherstellung für die vom Besteller zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Besteller nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Ver-trägen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen uns gerich-teten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses bereits entstandenen und aller künftig entstehenden Forderungen aus der bestehenden bzw. durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlungen solange als nicht erlo-schen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel in einem Scheck-Wechsel-Verfahren – fortbesteht.
2. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
3. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Ver-bindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maß-gabe, dass der Besteller die neue Sache für uns verwahrt.

4. Der Besteller ist berechtigt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
5. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherstellung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Ab-handenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

8. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren so-wie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt bzw. die Zahlung einstellt und/oder ein Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zu-rücknahme oder Pfändung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das
Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.

9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

VIII. Mängelrechte, Beschaffenheit, Verjährungsfristen
1. Abgrenzung Transport/Verpackung: Für Transport- und Verpackungsschäden gilt ausschließlich Ziffer V.7. Im Übrigen sind uns offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen unverzüglich, spätes-tens jedoch binnen 14 Kalendertagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Beweislast dafür, dass ein versteckter Mangel vorliegt, trifft den Besteller.
2. Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt oder zusammen mit unseren Produkten verwendet werden, die nicht von uns bezogen sind.
3. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten ergänzend die §§ 377, 381 HGB. Unterbleiben unverzügliche Untersuchung und/oder Rüge, sind Mängelrechte ausgeschlossen.
4. Mängelansprüche:
a) Mängelansprüche des Bestellers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfül-lung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück-zutreten. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

b) Soweit es sich bei den Mängelansprüchen um einen Rückgriff des Bestellers im Sinne des § 478 BGB han-delt, finden die Rückgriffsansprüche aufgrund der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf unbeschadet vorstehender Ziffer Anwendung. Der Besteller hat uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftre-tenden Rückgriff anzuzeigen.
5. Für die Beschaffenheit der Ware ist unsere Produktbeschreibung maßgeblich. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Optische Beeinträchtigungen an Verpa-ckung/Gebinden ohne Undichtigkeit bzw. ohne Beeinträchtigung von Originalverschluss/Versiegelung, Dich-tigkeit oder Produktqualität stellen keinen Sachmangel dar.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt 1 Jahr. Diese Frist gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

7. Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche gegen uns bestehende Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
8. Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Die Verjährung von Mängelansprüchen wird durch Nacherfüllungsverlangen und deren Durchführung gem. § 203 BGB gehemmt.
10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Soweit nicht ausdrücklich etwas bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjäh-rungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
12. Einwendungen gegen Rechnungsbeträge, Preisbestandteile oder andere kaufmännische Parameter sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die abgerechneten Positionen als genehmigt.


IX. Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Unsere Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, ist ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Be-triebsangehörigen.


X. Gerichtsgegenstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 
 
 
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